Umsetzung der Verdunstungskühlanlagenverordnung 42. BlmSchV mit neuen Hygienekonzepten

Das Wassersicherheitskonzept für Verdunstungskühltürme – ein Hygieneplus für Betreiber und Nutzer von Gebäuden.

Am 19. August 2017 ist die „Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)“ in Kraft getreten. Verdunstungskühltürme unterliegen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Betreiber solcher Anlagen sind zur Meldung, Überprüfung und offenen Betriebsdokumentation inkl. einer Anlagen- und Verfahrens-Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Legionellen, die aus der Umwelt in technische Wassersysteme gelangen können, werden erneut als Gefahr erkannt. Dies zeigt die neue Verordnung, deren Ziel es ist, durch verpflichtende Vorgaben die Bildung hoher Legionellenkonzentrationen in Verdunstungskühltürmen (VK-Anlagen) zu verhindern und gesundheitliche Risiken in deren Umgebung zu vermeiden.

Hierzu werden Referenz-, Prüf- und Maßnahmewerte vorgegeben, die durch regelmäßige Laboruntersuchungen zu überwachen sind. Bei Überschreitung sind Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Die grundlegende Forderung der Verordnung, nämlich die Emission von legionellenhaltigen Aerosolen zu minimieren, ist nur durch eine konzeptionelle Vorgehensweise unter Berücksichtigung der schon immer geltenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu realisieren. Denn neben Legionellen-Aerosolen ist unter anderem auch die Exposition gegenüber Bioziden zu berücksichtigen. Demnach ist ein ganzheitliches Wassersicherheitskonzept erforderlich. Nur so sind die im § 823 BGB allgemein verpflichtenden Schutzziele, wie körperliche Unversehrtheit oder Schutz der Umwelt, zu erfüllen.

Grundlage eines Wassersicherheitskonzeptes ist die Analyse und Beurteilung von Gefährdungen, die durch den Betrieb von Wassersystemen vorhanden sind oder entstehen können.

So fordert auch die neue „Kühlturmverordnung“ grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme der Anlage. Dabei müssen die Fragen

  • Welche Gefahren kommen vor?,
  • Wo und wie weiß man, ob man die Gefahren im Griff hat?
  • Wie beherrscht man die Gefahren?

behandelt, beantwortet und begründet werden.

Dies gilt für:

  • den bestimmungsgemäßen Betrieb
  • für den Stillstand der Anlage zur Durchführung von Kontrollen und Inspektionen
  • für den Einsatz von Gefahrenstoffen

Grundlage solcher systematischer Risikoeinschätzungen, Identifizierungen von Gefahren und der Bewertung von Risiken sind i. d. R. gesetzlich vorgegebene oder in den technischen Regelwerken beschriebene Maßnahmen und/oder Grenzwerte bzw. Handlungsempfehlungen sowie sonstige verbindliche Vorgaben. Sie führen einerseits immer zur Erkenntnis, dass sinnvoll gemessen, beprobt, validiert und nachvollziehbar dokumentiert werden muss.

Andererseits führen neue Erkenntnisse, Vorgaben und Handlungsempfeh-lungen dazu, dass althergebrachte und eingefahrene Verfahrens- und Vorgehensweisen neu zu bewerten sind.

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